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Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

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Folgende Punkte wurden unter www.ce-richtlinien.eu neu aufgenommen oder aktualisiert

  • Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213 (Produktsicherheitsverordnung)
  • Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) 2023/1542 as regards obligations of economic operators concerning battery due diligence policies (Batterieverordnung)
  • Empfehlung des Rates vom 6. Juni 2025 für einen EU-Konzeptentwurf für das Cyberkrisenmanagement (Cyberresilienzverordnung)
  • Berichtigung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (Sportbooterichtlinie)

Berichtigung der Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt wurde berichtigt.

Auf Seite 116, Artikel 3 Nummer 2 muss es anstatt:

„2.‚Einwegkunststoffartikel‘: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird;“

richtig heißen:

„2.‚Einwegkunststoffartikel‘: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung an einen Hersteller zurückgegeben wird oder entsprechend seinem ursprünglichen Verwendungszweck wiederverwendet wird;“

Berichtigung der Richtlinie über Sportboote und Wassermotorräder

Die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder wurde berichtigt.

Auf Seite 116, Artikel I, Teil A, Nummer 3.8 Absatz 2 muss es anstatt:

„Alle bewohnbaren Mehrrumpf-Sportboote müssen so gebaut sein, dass bei Brand ein Notausstieg möglich ist.“

richtig heißen:

„Alle bewohnbaren Sportboote müssen so gebaut sein, dass bei Brand ein Notausstieg möglich ist.“