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Informationen rund um die CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung:  Umfassend informiert auf CE-richtlinien.eu – der kostenfreien Infoplattform

In unserer umfassenden Dokumentensammlung finden Sie alle europäischen Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Ergänzend haben wir außerdem deutsche Gesetze, sowie zahlreiche andere EG-Richtlinien und Richtlinienvorschläge sowie Listen harmonisierter Normen für Sie bereitgestellt.

Weitreichende Bedeutung und Bekannheit hat der CE-Newsletter mit aktuellen Themen und Informationen rund um alle Themen, die im Kontext der CE-Kennzeichnung relevant sind.

Mit Website und Newsletter stellen wir bereits seit vielen Jahren eines der umfangreichsten und wichtigsten Informationsmedien zu CE-Kennzeichnung und europäischen Richtlinien bereit.

Im umfangreichen Archiv des CE-Newsletters finden Leser spannende Insights und fundierte Fachbeiträge aus mehr als 20 Jahren Berichterstattung zur CE-Kennzeichnung.

Bereits seit vielen Jahren ist der Herausgeber Herr Dipl.-Ing. Burkhard Kramer, als Experte auf dem Gebiet der CE-Kennzeichnung bekannt und geschätzt.

Fachkollegen, namhafte Experten und Berater, technische Redakteure und Unternehmen der Branche unterstützen als CE-Partner CE-richtlinien.eu mit dem Ziel, ein umfassendes Informationsangebot rund um die EU-Richtlinien bereitzustellen.

Herausgeber von CE-richtlinien.eu ist die itk-Ingenieurgesellschaft für Technik-Kommunikation GmbH.



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Burkhard Kramer
Mail: info@ce-richtlinien.eu

Bei Fragen zur Anzeigenschaltung, zum Newsletter oder unserem Stellenmarkt:

Beate Schulz-Bartz
Mail: anzeigen@ce-richtlinien.eu

 

Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

Am 10. April 2025 haben sich das Europäische Parlament und der Rat auf einen vorläufigen Kompromiss bei der Überarbeitung der Spielzeugverordnung geeinigt. Der Rat muss dem Text noch zustimmen. Danach stimmt dann das Parlament über den Text ab.

Danach kann die Verordnung dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die Verordnung dann in Kraft. Nach weiteren 54 Monaten müssen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dann nachkommen.

Die Richtlinie (EU) 2024/2749 „zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls“ wurde in einem Punkt korrigiert.

Das Korrigendum wurde am 22. April 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die (EU) 2024/1781 „zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG2 (Ökodesign-Verordnung) wurde in vier Punkte korrigiert.

Das Korrigendum wurde am 28. April 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

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Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichung

Einigung bei der Spielzeugverordnung

Am 10. April 2025 haben sich das Europäische Parlament und der Rat auf einen vorläufigen Kompromiss bei der Überarbeitung der Spielzeugverordnung geeinigt. Der Rat muss dem Text noch zustimmen. Danach stimmt dann das Parlament über den Text ab.

Danach kann die Verordnung dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt die Verordnung dann in Kraft. Nach weiteren 54 Monaten müssen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dann nachkommen.

Berichtigung der Richtlinie über Binnenmarkt-Notfälle

Die Richtlinie (EU) 2024/2749 „zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls“ wurde in einem Punkt korrigiert.

Das Korrigendum wurde am 22. April 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Berichtigung der Ökodesign-Verordnung

Die (EU) 2024/1781 „zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG2 (Ökodesign-Verordnung) wurde in vier Punkte korrigiert.

Das Korrigendum wurde am 28. April 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Berichtigung der Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle

Die Verordnung (EU) 2024/2748 „zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2023/988 und (EU) 2023/1230 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls“ wurde in zwei Punkten korrigiert.

Das Korrigendum wurde am 22. April 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Änderung der Verordnung (EU) 2024/1103 über Ökodesign-Anforderungen an Einzelraumheizgeräte

Mit der Verordnung (EU) 2024/1103 werden die Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG in Bezug auf Einzelraumheizgeräte umgesetzt.

Mit dem jetzt geplanten Durchführungsrechtsakt soll die Verordnung der Kommission geändert werden, um einige kleinere technische Probleme zu beheben. Unstimmigkeiten in drei Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung („ortsbewegliches elektrisches Einzelraumheizgerät“, „ortsbewegliches elektrisches Einzelraumheizgerät mit sichtbar glühendem Heizelement“ und „Luftheizungsprodukt“) sollen beseitigt werden.

REACH: polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) in Wurfscheiben aus Ton

Viele polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe sind aufgrund ihrer karzinogenen sowie ihrer persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen (PBT) und/oder sehr persistenten, sehr bioakkumulierbaren (very persistent, very bioaccumulative, vPvB) Eigenschaften gefährliche Stoffe. Um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, wird durch Eintrag 50 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) der PAK-Gehalt in mehreren Gemischen bei Verwendung oder Inverkehrbringen und in bestimmten Erzeugnissen beim Inverkehrbringen begrenzt. PAK sind auch in einigen Produkten enthalten, die als Bindemittel in Wurfscheiben aus Ton (auch als „Tontauben“ oder „Rollhasen“ bezeichnet) verwendet werden. Bei Wurfscheiben aus Ton handelt es sich um fliegende (untertassenförmige) Ziele, die von Sportschützen sowie von Niederwildjägern zu Übungszwecken genutzt werden. Sie werden mit Bindemitteln wie Hochtemperaturkohlenteer („coal tar pitch, high temperature“, CTPHT), Erdölpech oder anderen Arten von Harzen hergestellt.

Bei der Herstellung und Verwendung von PAK-haltigen Wurfscheiben aus Ton werden Schätzungen zufolge jährlich mindestens 270 Tonnen PAK in die Umwelt freigesetzt. Die fortgesetzte Verwendung von PAK-haltigen Wurfscheiben aus Ton wird zu einer zunehmenden Umweltbelastung und zu einer fortgesetzten Exposition der Umwelt und des Menschen führen. Da es sich bei PAK um PBT- und vPvB-Stoffe handelt, sind die Auswirkungen der Anreicherung in der Umwelt langfristig nicht vorhersehbar.

Vor diesem Hintergrund wird in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Eintrag 50a eingefügt. Dadurch dürfen ab dem 22. April 2026 Wurfscheiben aus Ton für das Schießen nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn sie mehr als 50 mg/kg (0,005 Gew.-% Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton) der Summe aller aufgeführten PAK enthalten.

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