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Informationen rund um die CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung:  Umfassend informiert auf CE-richtlinien.eu – der kostenfreien Infoplattform

In unserer umfassenden Dokumentensammlung finden Sie alle europäischen Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Ergänzend haben wir außerdem deutsche Gesetze, sowie zahlreiche andere EG-Richtlinien und Richtlinienvorschläge sowie Listen harmonisierter Normen für Sie bereitgestellt.

Weitreichende Bedeutung und Bekannheit hat der CE-Newsletter mit aktuellen Themen und Informationen rund um alle Themen, die im Kontext der CE-Kennzeichnung relevant sind.

Mit Website und Newsletter stellen wir bereits seit vielen Jahren eines der umfangreichsten und wichtigsten Informationsmedien zu CE-Kennzeichnung und europäischen Richtlinien bereit.

Im umfangreichen Archiv des CE-Newsletters finden Leser spannende Insights und fundierte Fachbeiträge aus mehr als 20 Jahren Berichterstattung zur CE-Kennzeichnung.

Bereits seit vielen Jahren ist der Herausgeber Herr Dipl.-Ing. Burkhard Kramer, als Experte auf dem Gebiet der CE-Kennzeichnung bekannt und geschätzt.

Fachkollegen, namhafte Experten und Berater, technische Redakteure und Unternehmen der Branche unterstützen als CE-Partner CE-richtlinien.eu mit dem Ziel, ein umfassendes Informationsangebot rund um die EU-Richtlinien bereitzustellen.

Herausgeber von CE-richtlinien.eu ist die itk-Ingenieurgesellschaft für Technik-Kommunikation GmbH.



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Mail: info@ce-richtlinien.eu

Bei Fragen zur Anzeigenschaltung, zum Newsletter oder unserem Stellenmarkt:

Beate Schulz-Bartz
Mail: anzeigen@ce-richtlinien.eu

 

Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

Die Kommission beabsichtigt, die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 über Cybersicherheit aufzuheben, sobald die Cyberresilienz-Verordnung am 11. Dezember 2027 uneingeschränkt anwendbar wird.

Dadurch werden Überschneidungen zwischen den grundlegenden Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie mit Bezug zur Cybersicherheit und denen der Cyberresilienz-Verordnung vermieden. Die Rechtssicherheit wird dadurch ebenfalls gewährleistet.

  • Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213 (Produktsicherheitsverordnung)
  • Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) 2023/1542 as regards obligations of economic operators concerning battery due diligence policies (Batterieverordnung)
  • Empfehlung des Rates vom 6. Juni 2025 für einen EU-Konzeptentwurf für das Cyberkrisenmanagement (Cyberresilienzverordnung)
  • Berichtigung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (Sportbooterichtlinie)

Die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt wurde berichtigt.

Auf Seite 116, Artikel 3 Nummer 2 muss es anstatt:

„2.‚Einwegkunststoffartikel‘: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird;“

richtig heißen:

„2.‚Einwegkunststoffartikel‘: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung an einen Hersteller zurückgegeben wird oder entsprechend seinem ursprünglichen Verwendungszweck wiederverwendet wird;“

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Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichung

Aufhebung der Verordnung (EU) 2022/30 über Cybersicherheit

Die Kommission beabsichtigt, die Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 über Cybersicherheit aufzuheben, sobald die Cyberresilienz-Verordnung am 11. Dezember 2027 uneingeschränkt anwendbar wird.

Dadurch werden Überschneidungen zwischen den grundlegenden Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie mit Bezug zur Cybersicherheit und denen der Cyberresilienz-Verordnung vermieden. Die Rechtssicherheit wird dadurch ebenfalls gewährleistet.

Folgende Punkte wurden unter www.ce-richtlinien.eu neu aufgenommen oder aktualisiert

  • Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213 (Produktsicherheitsverordnung)
  • Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council amending Regulation (EU) 2023/1542 as regards obligations of economic operators concerning battery due diligence policies (Batterieverordnung)
  • Empfehlung des Rates vom 6. Juni 2025 für einen EU-Konzeptentwurf für das Cyberkrisenmanagement (Cyberresilienzverordnung)
  • Berichtigung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (Sportbooterichtlinie)

Berichtigung der Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Die Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt wurde berichtigt.

Auf Seite 116, Artikel 3 Nummer 2 muss es anstatt:

„2.‚Einwegkunststoffartikel‘: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung oder Wiederverwendung zum ursprünglichen Verwendungszweck an einen Hersteller zurückgegeben wird;“

richtig heißen:

„2.‚Einwegkunststoffartikel‘: ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel, der nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem er zur Wiederbefüllung an einen Hersteller zurückgegeben wird oder entsprechend seinem ursprünglichen Verwendungszweck wiederverwendet wird;“

Berichtigung der Richtlinie über Sportboote und Wassermotorräder

Die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder wurde berichtigt.

Auf Seite 116, Artikel I, Teil A, Nummer 3.8 Absatz 2 muss es anstatt:

„Alle bewohnbaren Mehrrumpf-Sportboote müssen so gebaut sein, dass bei Brand ein Notausstieg möglich ist.“

richtig heißen:

„Alle bewohnbaren Sportboote müssen so gebaut sein, dass bei Brand ein Notausstieg möglich ist.“

 

Berichtigung der Verordnung über Bisphenol A

Die Verordnung (EU) 2024/3190 über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten wurde berichtigt.

Auf Seite 8, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e) muss es anstatt:

„e) ‚gefährliches Bisphenol oder gefährliches Bisphenolderivat‘ ein Bisphenol oder ein Bisphenolderivat, das aufgrund seiner harmonisierten Einstufung als ‚mutagener Stoff‘ der Kategorie 1A oder 1B, ‚karzinogener Stoff‘, ‚reproduktionstoxischer Stoff‘ oder ‚endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit‘ der Kategorie 1 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt ist.“

richtig heißen:

„e)‚ gefährliches Bisphenol oder gefährliches Bisphenolderivat‘ ein Bisphenol oder ein Bisphenolderivat, das aufgrund seiner harmonisierten Einstufung als ‚mutagener Stoff‘, ‚karzinogener Stoff‘ oder ‚reproduktionstoxischer Stoff‘ der Kategorie 1A oder 1B oder als ‚endokriner Disruptor mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit‘ der Kategorie 1 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt ist.“

Änderung der CLP-Verordnung

Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält eine Liste von harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 der CLP-Verordnung.

Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird jetzt entsprechend dem Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1222 geändert. Die Änderung gilt ab dem 1. Februar 2027.

 

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