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Informationen rund um die CE-Kennzeichnung

CE-richtlinien.eu ist die kostenfreie Infoplattform zur CE-Kennzeichnung

Sie finden hier alle Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Zu jeder Richtlinie finden Sie außerdem deutsche Gesetze, sowie zahlreiche andere EG-Richtlinien und Richtlinienvorschläge.

Bereits seit vielen Jahren ist der Herausgeber Herr Dipl.-Ing. Burkhard Kramer, als Experte auf dem Gebiet der CE-Kennzeichnung bekannt und geschätzt.

Kollegen, namhafte Experten und Berater, technische Redakteure und Unternehmen der Branche unterstützen CE-richtlinien.eu mit dem Ziel, ein umfassendes Informationsangebot rund um die EU-Richtlinien bereitzustellen.

Herausgeber von CE-richtlinien.eu ist die itk-Ingenieurgesellschaft für Technik-Kommunikation GmbH.



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Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichung

RAPEX-Leitlinie geändert

Es wurde notwendig, die Funktionen, Zuständigkeiten und Vereinbarungen der Kommission und der nationalen Behörden als gemeinsam Verantwortliche für das gemeinschaftliche System zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ neu zu regeln. Dazu wurde am 17. Mai 2023 der

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/975 der Kommission vom 15. Mai 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/417 der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem

im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Produktsicherheitsverordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht

Die bereits erwartete Veröffentlichung der Produktsicherheitsverordnung im Amtsblatt der EU ist am 23. Mai 2023 erfolgt.

Die Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte, wenn es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt (z. B. die Maschinenrichtlinie), mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird. Gibt es derartige spezifische Bestimmungen, so gilt die Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die von spezifische Bestimmungen nicht erfasst werden.

Die Verordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.

Die Verordnung muss ab dem 13. Dezember 2024 angewendet werden.

Änderung der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Die Freisetzung von Blei aus Erzeugnissen aus Polymeren oder Copolymeren des Vinylchlorids („PVC“), die Bleistabilisatoren enthalten, tragen während ihres Lebenszyklus direkt und indirekt zur Bleiexposition des Menschen bei. Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Blei in aus PVC hergestellten Erzeugnissen soll daher beschränkt werden. Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird daher in Bezug auf Blei und seine Verbindungen in PVC durch die Verordnung (EU) 2023/923 geändert. Die zukünftigen Grenzwerte finden sich in der Verordnung.

Blei ist ein toxischer Stoff, der die Entwicklung des Nervensystems beeinflusst, eine chronische Nierenerkrankung verursacht und nachteilige Auswirkungen auf den Blutdruck hat. Obwohl kein Schwellenwert für die Auswirkungen auf die Entwicklung des Nervensystems bei Kindern und für Niereneffekte festgelegt wurde, liegt nach Angaben der Europäischen Agentur für Lebensmittelsicherheit die derzeitige Exposition des Menschen gegenüber Blei aus Lebensmitteln und anderen Quellen immer noch über den tolerierbaren Expositionsgrenzwerten und wirkt sich negativ auf die Entwicklung des Nervensystems bei Kindern aus.

Produktsicherheitsverordnung vom EU-Parlament beschlossen

Am 25. April 2023 hat der Rat der Europäischen Union die neue Produktsicherheitsverordnung beschlossen. Zuvor hatte das EU-Parlament bereits am 30. März 2023 zugestimmt.

Die Verordnung muss jetzt noch übersetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Voraussichtlich wird das aber nicht mehr lange auf sich warten lassen.

18 Monate nach der Veröffentlichung muss die Verordnung dann angewendet werden.

Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte

Gemäß der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG muss die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der EU ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

Der Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb ist dabei eines der möglichen Tätigkeitsfelder, auf dem bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von schätzungsweise 4 TWh erzielt werden können, was einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 1,36 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht.

Die Kommission hat daher mit der Verordnung (EU) 2023/826 am 17. April 2023 die entsprechenden Vorschriften erlassen, die ab dem 9. Mai 2025 angewendet werden müssen.

Europäische Kommission legt ihren Vorschlag zum Anspruch auf Reparatur vor

Die Europäische Kommission hat am 22. März 2023 ihren Vorschlag zum Anspruch auf Reparatur („Right to Repair“) vorgelegt. Die vorgelegte Richtlinie soll dazu dienen, die Ziele des Green Deals zu erreichen. Die Kommission will mit der Richtlinie eine Verringerung des Abfallaufkommens erreichen und die Kreislaufwirtschaft fördern.

Sollte die Richtlinie in der vorliegenden Form verabschiedet werden, dann werden sich folgende Änderungen ergeben:

  • Kunden haben gegenüber Herstellern für Produkte, die nach EU-Recht technisch reparierbar sind, einen Anspruch auf Reparatur. Die Hersteller können dann selbst entscheiden, ob sie die Reparatur kostenlos oder gegen Gebühr anbieten.
  • Für Hersteller gibt es eine Informationspflicht darüber, für welche ihrer Produkte ein Anspruch auf Reparatur besteht.
  • Es soll online auf nationaler Ebene eine Matchmaking-Reparaturplattform für Reparaturbetriebe und Verbraucher geschaffen werden. Die Hersteller können dann selbst entscheiden, ob sie an dieser Plattform teilnehmen wollen.
  • Es ist ein standardisiertes Reparaturformular vorgesehen, das beim Hersteller erhältlich ist.
  • Unternehmen, die auf eine längere Lebensdauer ihrer Produkte setzen, können sich einem freiwilligen europäischen Qualitätsstandard für Reparaturdienstleistungen anschließen.

 

Innerhalb der Gewährleistung muss der Verkäufer dem Kunden eine kostenlose Reparatur anbieten, es sei denn, diese ist teurer als der Ersatz. Nach Ablauf der Gewährleistung muss der Hersteller ein Produkt weitere fünf bis zehn Jahre nach dem Kauf reparieren.

Der Fokus liegt dabei auf den Elektrogeräten, die von den Reparaturanforderungen der Ökodesignrichtlinie erfasst werden. Derzeit sind davon nur Geräte wie Waschmaschinen, Geschirrspüler, Staubsauer, Server, Vorrichtungen zur Datenspeicherung sowie Mobilfunkgeräte und Tablets betroffen. Über delegierte Rechtsakte sollen allerdings weitere Produkte hinzukommen.

Bis zum 20. Mai 2023 bietet die Kommission die Möglichkeit an, sich an der zugehörigen Konsultation zu beteiligen. Die Frist dafür beträgt acht Wochen und beginnt, wenn alle Übersetzungen vorliegen. Die Stellungnahmen werden gesammelt und anschließend dem Parlament und dem Rat vorgelegt. Danach muss der Kommissionsvorschlag dann vom Europäischen Parlament und dem Rat angenommen werden.

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