CE-RICHTLINIEN.eu

Informationen rund um die CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung:  Umfassend informiert auf CE-richtlinien.eu – der kostenfreien Infoplattform

In unserer umfassenden Dokumentensammlung finden Sie alle europäischen Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung vorschreiben. Ergänzend haben wir außerdem deutsche Gesetze, sowie zahlreiche andere EG-Richtlinien und Richtlinienvorschläge sowie Listen harmonisierter Normen für Sie bereitgestellt.

Weitreichende Bedeutung und Bekannheit hat der CE-Newsletter mit aktuellen Themen und Informationen rund um alle Themen, die im Kontext der CE-Kennzeichnung relevant sind.

Mit Website und Newsletter stellen wir bereits seit vielen Jahren eines der umfangreichsten und wichtigsten Informationsmedien zu CE-Kennzeichnung und europäischen Richtlinien bereit.

Im umfangreichen Archiv des CE-Newsletters finden Leser spannende Insights und fundierte Fachbeiträge aus mehr als 20 Jahren Berichterstattung zur CE-Kennzeichnung.

Bereits seit vielen Jahren ist der Herausgeber Herr Dipl.-Ing. Burkhard Kramer, als Experte auf dem Gebiet der CE-Kennzeichnung bekannt und geschätzt.

Fachkollegen, namhafte Experten und Berater, technische Redakteure und Unternehmen der Branche unterstützen als CE-Partner CE-richtlinien.eu mit dem Ziel, ein umfassendes Informationsangebot rund um die EU-Richtlinien bereitzustellen.

Herausgeber von CE-richtlinien.eu ist die itk-Ingenieurgesellschaft für Technik-Kommunikation GmbH.



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Burkhard Kramer
Mail: info@ce-richtlinien.eu

Bei Fragen zur Anzeigenschaltung, zum Newsletter oder unserem Stellenmarkt:

Beate Schulz-Bartz
Mail: anzeigen@ce-richtlinien.eu

 

Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

Folgende Punkte wurden unter www.ce-richtlinien.eu neu aufgenommen oder aktualisiert:

  • Durchführungsbeschluss (EU) 2025/72 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/936 in Bezug auf die harmonisierten Normen für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner (Ökodesign)
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2025/105 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen für die Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/641/EU über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union (Funkanlagen)
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 im Hinblick auf harmonisierte Normen zur Unterstützung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Cybersicherheit für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 festgelegten Kategorien und Klassen von Funkanlagen (Funkanlagen)
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2025/165 der Kommission vom 30. Januar 2025 über die harmonisierten Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Druckgeräte)
  • Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Batterien)
  • Commission Regulation (EU) …/…of XXX amending Regulation (EU) 2024/1834 as regards definitions, transitional provisions, verification tolerances, test results corrections and other provisions that relate to fan speed (Ökodesign)
  • Annex to the Commission Regulation (EU) …/… amending Regulation (EU) 2024/1834 as regards definitions, transitional provisions, verification tolerances, test results corrections and other provisions that relate to fan speed (Ökodesign)

Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ist eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU erforderlich. Das gilt auch für Fahrzeuge, die solche Gase nur zum Funktionieren benötigen (z.B. in Klimaanlagen). Den Zollbehörden muss auch für diese Erzeugnisse oder Einrichtungen eine Registrierung vorgelegt werden. Das heißt, auch Fahrzeuge oder andere Produkte, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, aber später damit befüllt, müssen registriert werden.

Abhängig von der Art des ein- oder auszuführenden F-Gases enthält die Verordnung darüber hinaus noch weitere Vorschriften (bspw. Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen).

Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 wurde wie folgt berichtigt:

Seite 40, Artikel 17 Absatz 2:

Anstatt:

„(2) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen erfolgt nach einem der folgenden Verfahren:

 a) ‚Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess‘ gemäß Anhang VIII Teil B oder

 b) ‚Modul G — Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung‘ gemäß Anhang VIII Teil C.“

muss es heißen:

„(2) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen erfolgt nach einem der folgenden Verfahren:

 a) ‚Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess‘ gemäß Anhang VIII Teil B bei serienmäßig hergestellten Batterien oder

 b) ‚Modul G — Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung‘ gemäß Anhang VIII Teil C bei nicht serienmäßig hergestellten Batterien.“

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Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichung

Änderungen auf der Homepage im Januar / Februar 2025

Folgende Punkte wurden unter www.ce-richtlinien.eu neu aufgenommen oder aktualisiert:

  • Durchführungsbeschluss (EU) 2025/72 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/936 in Bezug auf die harmonisierten Normen für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner (Ökodesign)
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2025/105 der Kommission vom 22. Januar 2025 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen für die Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/641/EU über harmonisierte technische Bedingungen für die Nutzung von Funkfrequenzen durch drahtlose PMSE-Audioausrüstungen in der Union (Funkanlagen)
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 im Hinblick auf harmonisierte Normen zur Unterstützung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Cybersicherheit für die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 festgelegten Kategorien und Klassen von Funkanlagen (Funkanlagen)
  • Durchführungsbeschluss (EU) 2025/165 der Kommission vom 30. Januar 2025 über die harmonisierten Normen für Druckgeräte zur Unterstützung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Druckgeräte)
  • Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Batterien)
  • Commission Regulation (EU) …/…of XXX amending Regulation (EU) 2024/1834 as regards definitions, transitional provisions, verification tolerances, test results corrections and other provisions that relate to fan speed (Ökodesign)
  • Annex to the Commission Regulation (EU) …/… amending Regulation (EU) 2024/1834 as regards definitions, transitional provisions, verification tolerances, test results corrections and other provisions that relate to fan speed (Ökodesign)

Ein- und Ausfuhr von Einrichtungen mit F-Gasen

Für die Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ist eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal der EU erforderlich. Das gilt auch für Fahrzeuge, die solche Gase nur zum Funktionieren benötigen (z.B. in Klimaanlagen). Den Zollbehörden muss auch für diese Erzeugnisse oder Einrichtungen eine Registrierung vorgelegt werden. Das heißt, auch Fahrzeuge oder andere Produkte, die keine Kältemittel mit F-Gasen enthalten, aber später damit befüllt, müssen registriert werden.

Abhängig von der Art des ein- oder auszuführenden F-Gases enthält die Verordnung darüber hinaus noch weitere Vorschriften (bspw. Verbote, Quotenzuteilung, Berichtspflichten, Zertifizierungen).

Berichtigung der Batterieverordnung

Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 wurde wie folgt berichtigt:

Seite 40, Artikel 17 Absatz 2:

Anstatt:

„(2) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen erfolgt nach einem der folgenden Verfahren:

 a) ‚Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess‘ gemäß Anhang VIII Teil B oder

 b) ‚Modul G — Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung‘ gemäß Anhang VIII Teil C.“

muss es heißen:

„(2) Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen erfolgt nach einem der folgenden Verfahren:

 a) ‚Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess‘ gemäß Anhang VIII Teil B bei serienmäßig hergestellten Batterien oder

 b) ‚Modul G — Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung‘ gemäß Anhang VIII Teil C bei nicht serienmäßig hergestellten Batterien.“

Genehmigung und Marktüberwachung mobiler Maschinen und Geräte

Am 8. Januar 2025 wurde die

Verordnung (EU) 2025/14 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren, und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020

im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

In der Verordnung werden technische Anforderungen, Verwaltungsanforderungen und Verfahren für EU-Typgenehmigungen, EU-Einzelgenehmigungen und das Inverkehrbringen bestimmter mobilen Maschinen und Geräte festgelegt, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen. Außerdem werden in dieser Verordnung Vorschriften und Verfahren für die Marktüberwachung von derartigen Maschinen und Geräten festgelegt.

Die Verordnung gilt ab dem 29. Januar 2028. Wir werden die Verordnung in einem unserer nächsten Newsletter behandeln.

IEC und ISO leiten rechtliche Schritte gegen die Europäische Kommission ein

Die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) und die Internationale Organisation für Normung (ISO) haben am 6. Dezember 2024 ein Verfahren gegen die Europäische Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeleitet. Welches Ziel IEC und ISO mit der Klage verfolgen, geht aus den Unterlagen bislang nicht hervor.

Einem Statement zufolge haben IEC und ISO die Maßnahmen ergriffen, um internationale Standards vor dem Hintergrund des Malamud-Urteils vor unbefugter Offenlegung zu schützen.

Die Europäische Kommission hatte im Jahr 2018 einen Antrag zweier NGOs, die sich für den freien Zugang zu mehreren technischen Normen nach der Dokumentenzugangsverordnung (EG) Nr. 1049/2001 einsetzen, abgelehnt. Im März 2024 hob der EuGH jedoch das erste Urteil im sogenannten „Malamud“-Urteil – C-588/21 P auf und erklärte, dass die Kommission den Zugang zu den harmonisierten Normen gewähren muss. Da die vier harmonisierten Normen zu Spielzeug aufgrund ihrer Rechtswirkungen Teil des Unionsrechts sind, besteht ein überwiegendes Interesse an ihrer Offenlegung.

Seit dem Urteil sind bei der Kommission zahlreiche weitere Anträge zu verschiedensten harmonisierten Normen eingegangen, zu denen der Zugang verlangt wird. Die nationalen Normungsorganisationen haben bereits Portale für den Lesezugriff auf die Normen eingerichtet, zu denen die Kommission aufgrund des Urteils Zugang gewähren muss. Da ein Teil der harmonisierten Europäischen Normen ganz oder teilweise auf IEC- und ISO-Normen, sind auch die internationalen Normungsorganisationen von diesem Urteil betroffen.

Berichtigung der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt berichtigt:

Auf Seite 143, Nummer 2.4:

Anstatt:

„2.4. Isocyanathaltige Gemische

Das Kennzeichnungsetikett auf der Verpackung von Gemischen, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw. oder Gemische davon), muss folgenden Hinweis tragen:

EUH204 — ‚Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘“

 muss es heißen:

„2.4. Isocyanathaltige Gemische

Sofern dies nicht bereits auf dem Kennzeichnungsetikett der Verpackung angegeben ist, müssen Gemische, die Isocyanate enthalten (Monomere, Oligomere, Vorpolymere usw. oder Gemische davon), folgenden Hinweis tragen:

EUH204 — ‚Enthält Isocyanate. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.‘“

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