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Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

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Berichtigung der Bauprodukteverordnung

Die Bauprodukteverordnung wurde wie folgt berichtigt:

1. Seite 57, Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c

Anstatt:

„c) das von einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einem Europäischen Bewertungsdokument erfasste Produkt, das der Hersteller in Verkehr bringt, entspricht dem Produkttyp eines Produkts, das von einem anderen Hersteller hergestellt wurde und bereits Gegenstand einer Typprüfung und einer Typberechnung ist.“

muss es heißen:

„c) das von einer harmonisierten technischen Spezifikation oder einer Europäischen Technischen Bewertung erfasste Produkt, das der Hersteller in Verkehr bringt, entspricht dem Produkttyp eines Produkts, das von einem anderen Hersteller hergestellt wurde und bereits Gegenstand einer Typprüfung und einer Typberechnung ist.“

2. Seite 101, Anhang X, Nummer 2

Anstatt:

„2. Feuerbeständigkeit“

muss es heißen:

„2. Feuerwiderstand“.

Digital-Omnibus-Verordnung zur KI veröffentlicht

Am 22. Juli 2026 ist im Amtsblatt der EU die

Verordnung (EU) 2026/1744 des europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2024/1689, (EU) 2018/1139 und (EU) 2023/1230 im Hinblick auf die Vereinfachung der Umsetzung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI)

Erschienen. Die Verordnung regelt unter anderem den Einsatz künstlicher Intelligenz in Maschinen und gilt seit dem 27. Juli 2026.

Durchführungsverordnung für Schiffsausrüstung

Am 22. Juli 2026 ist im Amtsblatt der EU die

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1434 der Kommission vom 30. Juni 2026 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie der Prüfnormen für Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1533 der Kommission

veröffentlicht worden. Damit gelten die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie die Prüfnormen, wie sie in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2014/90/EU festgelegt sind, für die im Anhang der Verordnung aufgeführte Schiffsausrüstung ab dem 31. August 2026.

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