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Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

Aktuelle Meldungen zur CE-Kennzeichnung

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Digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten

Die Kommission bereitet eine Initiative vor, um die EU-Düngeprodukteverordnung durch technische Anforderungen für die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten zu ergänzen.

Die Annahme durch die Kommission ist für das 2. Quartal 2027 geplant.

Cybersicherheit von Fahrzeugen der Klasse L

Auch wenn es nichts mit der CE-Kennzeichnung zu tun hat, so gilt das Thema „Cybersecurity“ längst auch für Fahrzeuge.

Der Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 155 über die Cybersicherheit und das Cybersicherheitsmanagementsystem wurde um Anforderungen an die Cybersicherheit von Fahrzeugen der Klasse L (zwei- und dreirädrige sowie vierrädrige Fahrzeuge) erweitert. Damit die UN-Regelung Nr. 155 für Fahrzeuge der Klasse L in der Union gilt, muss in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission ein Verweis auf sie aufgenommen werden. Das passiert nun durch die „Delegierte Verordnung (EU) 2025/1455 der Kommission vom 23. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 im Hinblick auf die Festlegung technischer Anforderungen und Prüfverfahren zum Schutz von Fahrzeugen der Klasse L vor Cyberangriffen“.

Von der Verordnung betroffen sind die Fahrzeugklassen L1e bis L7e (Krafträder und leichte vierrädrige Fahrzeuge). Die genaue Einteilung wird in der EU-Fahrzeugtypenverordnung (EU) 168/2013 festgelegt. Dort wird auch geregelt, welche technischen Anforderungen und Führerscheinklassen gelten. Ausgenommen von der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1455 sind Fahrzeuge der Klasse L1e, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind“.

Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird durch die „zweite Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ vom 22. Oktober 2025 geändert (BGBl. I Nr. 249).

Die Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/2839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Richtlinien 1999/2/EG, 2000/14/EG, 2011/24/EU und 2014/53/EU hinsichtlich bestimmter Berichtspflichten in den Bereichen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, Geräuschemissionen im Freien, Patientenrechte und Funkanlagen (ABl. L, 2024/2839, 7.11.2024)