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Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten


Am 8. Januar 2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/14 „über die Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten, die auf öffentlichen Straßen verkehren“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Verordnung ist am 28. Januar 2025 in Kraft getreten und die Anwendung der Verordnung hat am 29. Januar 2028 begonnen.

Seit dem 28. Januar 2025 können die nationalen Behörden eine EU-Typgenehmigung für „einen neuen Typ von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten“ oder eine EU-Einzelgenehmigung für „neue nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen bzw. Geräte“ erteilen. Falls ein Hersteller dies beantragt, dürfen die nationalen Behörden die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von neuen nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen bzw. Geräten nicht untersagen, wenn diese die Anforderungen der Verordnung und der zugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erfüllen.

Ziel und Hintergrund

Bei mobilen Maschinen und Geräten mit eigenem Antrieb, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG fallen und die speziell für die Verrichtung von Arbeiten konstruiert oder gebaut wurden (z. B. Bagger), kann es gelegentlich oder regelmäßig vorkommen, dass sie auf öffentlichen Straßen verkehren müssen, um insbesondere von einem
Einsatzort zum nächsten zu gelangen. Ziel der Verordnung ist es, einen einheitlichen Rechtsrahmen für mobile Maschinen mit eigenem Antrieb zu schaffen, die zwar nicht primär für den Straßenverkehr bestimmt sind, jedoch gelegentlich oder regelmäßig auf öffentlichen Straßen verkehren müssen. Bislang unterlagen diese Maschinen unterschiedlichen nationalen Regelungen, was zu Marktfragmentierung und erhöhtem Verwaltungsaufwand führte.

Genehmigung und Marktüberwachung von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten

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