Empfehlung der Kommission zu Leitlinien für Selbstregulierungsmaßnahmen der Industrie
In der Ökodesignrichtlinie 2009/125/EG werden Kriterien für Produkte definiert, auf die Durchführungs- oder Selbstregulierungsmaßnahmen angewendet werden müssen. Die davon in der EU betroffenen Produkte müssen unter anderem ein erhebliches Verkaufsvolumen (i. d. R. mehr als 200 000 Stück jährlich), erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, ob es andere einschlägige Unionsvorschriften gibt, ob ein Marktversagen besteht und ob die auf dem Markt verfügbaren Produkte mit gleichwertigen Funktionen große Unterschiede hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit aufweisen.
Die Ökodesignrichtlinie sieht vor, dass freiwillige Vereinbarungen oder andere Selbstregulierungsmaßnahmen als Alternativen zu Durchführungsmaßnahmen herangezogen werden können und zumindest nach Anhang VIII der Richtlinie zu bewerten sind. Freiwilligen Vereinbarungen über Selbstregulierungsmaßnahmen und andere alternative Maßnahmen sollen gemäß Artikel 17 der Ökodesignrichtlinie den Vorzug vor verbindlichen Durchführungsmaßnahmen erhalten, wenn sich die politischen Ziele mit ihrer Hilfe voraussichtlich schneller oder auf kosteneffizientere Weise erreichen lassen als mit verbindlichen Vorgaben.
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