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CE-Newsletter Ausgabe 05 2020 – Risikobeurteilungen gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – aber anders!

Risikobeurteilungen gemäß Maschinenrichtlinie 2006/42/EG – aber anders!

(von Ulrich Kessels, Siegbert Muck, Dr. Björn Ostermann und Hans-J. Ostermann)

Keine „Konformitätsvermutung“ bei Risikobeurteilungen ausschließlich auf Basis der EN ISO 12100! Die beispielhafte Gefährdungsliste dieser Norm deckt nicht alle Gefährdungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (MRL) ab. Mit der EG-Konformitätserklärung bestätigt der Unterzeichner aber die MRL einschließlich aller zutreffender Anforderungen aus deren Anhang I eingehalten zu haben.

Aber zunächst von Anfang an:

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG verlangt vom Hersteller von Maschinen und Anlagen sowie von unvollständigen Maschinen die Durchführung und Dokumentation einer Risikobeurteilung.
Eine Forderung, die inzwischen auch in vielen anderen EU-Regelungen Eingang gefunden hat. In Zusammenhang mit Maschinen sind das z.B.:

  • EMV-Richtlinie 2014/30/EU
  • Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU
  • Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU
  • ATEX-Richtlinie 2014/34/EU
  • RED – Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU

um nur einige zu nennen. Das Wort „Risikobeurteilung“ selbst findet man in der deutschen Übersetzung dieser, dem sogenannten „Neuem Rechtsrahmen“ (NLF) folgenden, EU-Rechtsvorschriften allerdings nicht. Die „risk assessment“ bzw. „assessment of the risk“ ist hierin falsch mit „Risikobewertung“ übersetzt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass das EU-Recht eine Risikobeurteilung verlangt.

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