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CE-Newsletter Ausgabe 11 2020 – BREXIT: Noch 7 Wochen bis zum Showdown – der aktuelle Stand bei CE, UKCA und UKNI

BREXIT: Noch 7 Wochen bis zum Showdown – der aktuelle Stand bei CE, UKCA und UKNI

Am 1. Januar 2021 ist die Übergangsfrist für den BREXIT beendet. Stand 12. November 2020 zeichnet sich allerdings noch kein Handelskommen mit Großbritannien ab. Nach derzeitigem Stand wird Großbritannien damit die EU und die Zollunion voraussichtlich ohne Handelsabkommen verlassen. Zudem hat das britische Binnenmarktgesetz mit Blick auf Nordirland bereits für weiteres Kopfschütteln in der EU gesorgt. Donald Trump wird als britische Backup-Lösung für den BREXIT am 20. Januar 2021 vermutlich ebenfalls Geschichte sein, auch wenn er gegenwärtig noch um sich beißt. Und Joe Biden hat bereits verlautbaren lassen, dass er den BREXIT nicht unterstützt.

Zeit also, in diesem Newsletter den aktuellen Stand bei den Produktkennzeichnungen einmal zusammenzufassen, um nicht vollends den Überblick zu verlieren.
Der Warenverkehr mit Großbritannien wird sich nach derzeitigem Stand ab dem 1. Januar 2021 wie der Warenverkehr mit anderen Drittstaaten (z. B. mit einer x-beliebigen Südseeinsel) gestalten. Das heißt, es müssen das Zollrecht der EU bzw. von Großbritannien sowie die nationalen und europäischen Kontrollvorschriften für die Ausfuhr und Einfuhr beachtet werden. Zollanmeldungen sind zu erstellen sowie Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen zu beantragen. Im Warenverkehr mit Großbritannien können zukünftig Zölle anfallen. Wie schnell zukünftig die Abfertigung an den Grenzen durchgeführt werden wird, muss man abwarten.

Hersteller sollten unbedingt davon ausgehen, dass sie mittel- und langfristig wieder eigene Produkte für Großbritannien entwickeln und fertigen müssen, denn in Großbritannien wird vermutlich ein eigenes Regelwerk zu Produktnormen und Standards (u.a. technische Sicherheit, Gesundheit, Hygiene oder Kennzeichnungsbestimmungen) entstehen, das zumindest in Teilen von dem Regelwerk der EU abweicht. Solche Abweichungen können die Erfüllung der Verträge zwischen den Vertragspartnern beispielsweise durch neue Prüf- und Zertifizierungsanforderungen erheblich verteuern und erschweren.

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