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CE-Newsletter Ausgabe 12 2018 – Verspätete (nachträgliche) Konformitätsbewertung

Verspätete (nachträgliche) Konformitätsbewertung

(von Dipl.-Ing. Hans-Joachim Ostermann, www.maschinenrichtlinie.de)

In Gewerbe-wie auch Industriebetrieben werden anscheinend immer noch Maschinen, als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, die nach dem 31.12.1994 „in Verkehr gebracht“ bzw. als Eigenherstellung „in Betrieb genommen“ wurden, ohne dass diese -formal-den Anforderungen der Maschinenrichtlinie genügen. D. h. es gibt für diese Maschinen z. B. keine EG-Konformitätserklärung und sie tragen auch keine CE-Kennzeichnung. Es muss davon ausgegangen werden, dass für diese Maschinen in der Regel auch keine Gefahrenanalyse bzw. Risikobeurteilung durchgeführt worden ist.Diese Arbeitsmittel dürfen den Beschäftigten nach der Betriebssicherheitsverordnung nicht zur Verfügung gestellt werden. So verlangt § 5 Absatz 3 der aktuellen, seit dem 1. Juni 2015 geltenden, Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV:

„Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.“Damit knüpft die BetrSichV an die gleichen Bestimmungen der alten BetrSichV und auch der Vorgängerverordnung, der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV), an.
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