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CE-Newsletter Ausgabe 9 2017

Türkei: Maßnahmen der Zoll- und Marktaufsichtsbehörden bei der Einfuhr – Teil 1

(Von Abdulkerim Kuzucu, Dipl.-Finanzwirt (FH/ZOLL), Hamburg/Istanbul, www.kuzucu.de)

Über den Autor:
Der Autor war von 2004 bis 2014 als Zollinspektor in der deutschen Zollverwaltung tätig. Heute
arbeitet er als freiberuflicher Dozent, Autor und Berater für Zoll- und Außenwirtschaft. Zu
seinen Schwerpunkten gehören die Bereiche Zollrecht, Zolltarifrecht, Zollverfahrensrecht,
Außenwirtschaftsrecht, Exportkontrolle und das Produktsicherheitsrecht im
grenzüberschreitenden Warenverkehr.

Theorie vs. Praxis
Bezüglich der gesetzlichen Anforderungen an eine CE-kennzeichnungspflichtige Ware und die (zoll-)technischen Dokumente, soll es eigentlich – zumindest in der reinen Theorie – kaum ein Unterschied geben, ob eine Maschine in Hamburg oder in Istanbul importiert wird. Die Behördenlandschaft und die Zollabfertigungspraxis in der Türkei ist allerdings eine ganz andere als in der EU. In der Türkei wirken bei der Kontrolle von CE-kennzeichnungspflichtigen Waren die Ressorts für Zoll, Wirtschaft und Technologie mit. Es handelt sich hierbei um drei unterschiedliche Ministerien. Das Turkish Standards Institution ist keinem der vorgenannten Ministerien untergeordnet und als vierter Akteur im Bunde befugt, verbindlicheDienstvorschriften und Leitlinien zu erlassen, sowie Kontrollen im Auftrag des Zoll-/Wirtschafts-/ oder Technologieministeriums durchzuführen. Die Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit einer Ware trifft, nach einer risikobasierten Kontrollanweisung des Wirtschaftsministeriums, das Turkish Standards Institution (TSE), nicht die Zollstelle. Die Entscheidung über das Inverkehrbringen/Inbetriebnehmen von bereits importierten oder in der Türkei hergestellten Waren liegt indes im Kompetenzbereich des Technologieministeriums.

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