Änderungen der Sorgfaltspflichten bei der Verwendung von Batterien
Die derzeit gültige Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien soll zum effizienten Funktionieren des Binnenmarktes beitragen und gleichzeitig die nachteiligen Auswirkungen von Batterien auf die Umwelt verhindern und verringern. Sie zielt auch darauf ab, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, indem sie die negativen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Altbatterien verhindert und verringert. Sie erlegt den Wirtschaftsakteuren, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unter anderem Sorgfaltspflichten für Batterien auf. Die Sorgfaltspflichten für Batterien beziehen sich auf die Beschaffung, die Verarbeitung und den Handel mit Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel für die Batterieherstellung. Die Verpflichtungen gelten ab dem 18. August 2025.
Die Versorgungsketten für Batterierohstoffe werden durch eine sich verändernde geopolitische Landschaft beeinflusst. Dies stellt die Batterieindustrie vor viele Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Beschaffung von Rohstoffen. Es braucht Zeit, um die Lieferketten zu analysieren und anzupassen.
Darüber hinaus besteht eine der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Batterien darin, dass diese Sorgfaltspolitik der Wirtschaftsakteure für Batterien von einer notifizierten Stelle überprüft wird („Überprüfung durch Dritte“). Nur etwa die Hälfte der Mitgliedstaaten hat eine notifizierende Behörde benannt, die für die Bewertung, Notifizierung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen zuständig ist. In vielen Fällen beruhen diese Anträge auf einer Akkreditierung, aber auch bei einer europäischen Zusammenarbeit für eine Akkreditierung war es bislang nicht möglich, eine Norm für die Akkreditierung von benannten Stellen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht bei Batterien festzulegen. Stattdessen sollte die Verfahren auf von der Europäischen Kommission genehmigten Regelungen beruhen.
