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ce-newsletter-ausgabe-03-2021-Maschinenrichtlinie versus Druckgeräterichtlinie

Maschinenrichtlinie versus Druckgeräterichtlinie

(von Dipl.-Ing. Hans-J. Ostermann, Niederkassel, www.maschinenrichtlinie.dehttp://cementor.de)
Druckgeräte werden in der Industrie vielfältig eingesetzt. Dabei werden einzelne Druckgeräte zu sog. Baugruppen (Druckgeräterichtlinie-Baugruppen) zusammengebaut. Damit diese Druckgeräterichtlinie -Baugruppen bestimmungsgemäß verwendet werden können, werden sie regelmäßig mit Maschinen zusammengebaut. Nur, was bedeutet dieser Zusammenbau von Maschinen und Druckgeräterichtlinie -Baugruppen zu einem verwendungsfertigen Gesamtprodukt hinsichtlich der produktrechtlichen Anforderungen? Unterliegt ein Produkt bestehend aus „Maschinen und Druckgeräterichtlinie -Baugruppen“ der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU oder fällt diese Produktkombination unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?
Diese Frage muss auf Basis der einschlägigen Produktrichtlinie(n) für das Gesamtprodukt bestehend aus einer Kombination von Maschinen und Druckgeräterichtlinie -Baugruppen betrachtet werden. Beide Richtlinien sollen in dieser Ausarbeitung auf ihre Anwendbarkeit untersucht werden.

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Bei dem Thema drängt sich zunächst die europäische Maschinenrichtlinie geradezu auf, die deshalb eingangs betrachtet werden soll.

Aus Sicht der Maschinenrichtlinie erfüllt das o.a. Produkt entweder die Definition

  • einer Maschine im Sinne von Artikel 2 a) und zwar je nach Komplexität:
  • des ersten Spiegelstrichs, d.h., eine „Maschine“ oder
  • des vierten Spiegelstrichs, d.h., eine „Gesamtheit von Maschinen“ oder
  • einer „unvollständige Maschine“ im Sinne von Artikel 2 g.
Das heißt, dieses Produkt fällt grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.
Beachtet werden müssen systematisch in diesem Zusammenhang die Ausnahmen in Artikel 1(2) der Maschinenrichtlinie. Für das hier in Rede stehende Produkt treffen allerdings keine der hier genannten Ausnahmeregelung zu.
Beachtet werden muss weiterhin, dass die Maschinenrichtlinie einen sog. „ganzheitlichen Ansatz“ verfolgt. Das heißt, die Maschinenrichtlinie trifft zunächst für alle Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, entsprechende Regelungen. In diesem Zusammenhang müssen aber die Regelungen des Artikel 3 „Spezielle Richtlinien“ der Maschinenrichtlinie beachtet werden:
„Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.“

[…]

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