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Entwürfe delegierter Richtlinien zur RoHS-Richtlinie


Am 08. September 2025 wurden drei Entwürfe delegierter Richtlinien zur RoHS-Richtlinie 2011/65/EU veröffentlicht:

  • Delegierte Richtlinie (EU) …/… der Kommission vom 8.9.2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei in Bauteilen aus Glas oder Keramik
  • Delegierte Richtlinie (EU) …/… der Kommission vom 8.9.2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei hochschmelzenden Loten
  • Delegierte Richtlinie (EU) …/… der Kommission vom 8.9.2025 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für Blei als Legierungselement in Stahl, Aluminium und Kupfer

Mit diesen delegierten Richtlinie der Kommission soll Anhang III der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU angepasst werden.

Mit Artikel 4 der RoHS-Richtlinie wird die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten beschränkt. Derzeit unterliegen die folgenden zehn Stoffe Beschränkungen: Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromierte Biphenyle (PBB), polybromierte Diphenylether (PBDE), Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) und Diisobutylphthalat (DIBP).

In den Anhängen III und IV der RoHS-Richtlinie sind die Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten aufgeführt, die hinsichtlich bestimmter Verwendungen von der Stoffbeschränkung ausgenommen sind. Gemäß Artikel 5 der RoHS-Richtlinie dürfen die Anhänge III und IV über die Gewährung, die Erneuerung und den Widerruf von Ausnahmen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Allerdings werden Ausnahmen nur dann in die Anhänge III und IV einbezogen, wenn der durch die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gegebene Schutz von Umwelt und Gesundheit dadurch nicht abgeschwächt wird und mindestens eine der drei folgenden Bedingungen erfüllt ist …

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