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Gebrauchtmaschinenhandel nach der neuen EU-Maschinen-VO

Die EU-Binnenmarktvorschriften gelten für neue Maschinen. Soweit die – richtige Lesart vor dem NLF.
Mit der mit dem NLF verbundenen Erfassung der gesamten Handelskette ist man anscheinend davon ausgegangen, dass das auch nach dem NLF so ist. So zumindest der Binnenmarktleitfaden der EU-Kommission. Allerdings ist das im NLF so nicht geregelt. Nach dem Rechtstext wird nämlich auch der Handel mit gebrauchten Produkten erfasst. Damit wird eine große Binnenmarktlücke im
Maschinenhandel (ungewollt?) geschlossen.

Der Handel mit Gebrauchtmaschinen in der EU unterliegt heute grundsätzlich dem nationalen Recht, weil dieser nicht von der EG-Maschinenrichtlinie erfasst wird. Diese Aussage wird man – gewollt oder nicht gewollt – zukünftig nicht mehr so einfach stehen lassen können.

Mit dem

Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von
Produkten

hat sich die EU einem neuen Rechtsrahmen – New Legislativ Framework (NLF) – und damit einem neuen Konzept verpflichtet. Es wurde damit eine grundlegende Änderung für darauf basierende EU Rechtsvorschriften geschaffen. Nach dem NLF wird nämlich nicht nur das erste Bereitstellen von Produkten auf dem Markt (Inverkehrbringen) reguliert, sondern auch die nachfolgenden Bereitstellungstätigkeiten aller anderen Wirtschaftsakteure bis hin zum Händler.

Damit wurde das erste Schließen einer gesetzlichen „Lücke“ angegangen, die im Produkthaftungs- und sicherheitsrecht schon seit langer Zeit eine Rolle spielt, nämlich die Verantwortung weiterer Beteiligter in der Handelskette. Viele EU-Vorschriften, wie z.B. die ATEX-Richtlinie 2014/34/EG, die
Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EG und die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EG folgen diesem Konzept schon seit 2014. Andere Bereiche, wie die zukünftig auf die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG folgende EU-Maschinenverordnung (EUMVO) sollen auch auf diesem Konzept basieren. Selbst die neue EU-Produktsicherheitsverordnung schließt sich diesem Konzept weitgehend an.

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