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Künstliche Intelligenz: außervertragliche zivilrechtliche
Haftung

Am 28. September 2022 hat die Kommission ihren Vorschlag über die außervertragliche zivilrechtliche Haftung mit Blick auf künstliche Intelligenz (nachfolgend „KI“) vorgelegt. Auch wenn die Richtlinie über KI- Haftung gegenwärtig noch nicht abschließend verhandelt und verabschiedet ist, wollen wir Ihnen den Entwurf vorstellen. Es wird daraus zumindest ersichtlich, wohin die Reise geht.

Einer repräsentativen Umfrage aus dem Jahr 2020 zufolge zählt die Haftung zu den drei größten Hindernissen für den Einsatz von KI durch europäische Unternehmen. Sie wurde als wichtigstes externes Hindernis (43 %) für Unternehmen genannt, die den Einsatz von KI planen, aber dies bisher nicht getan haben. In dem Bericht über die Haftung für KI, der dem Weißbuch zur KI vom 19. Februar 2020 beigefügt ist, hat die Kommission die besonderen Herausforderungen aufgezeigt, die KI für die bestehenden Haftungsvorschriften darstellt. Nach der Wirtschaftsstudie, die der Folgenabschätzung zu dem Richtlinienvorschlag zugrunde liegt, hätten gezielte Harmonisierungsmaßnahmen im Bereich der zivilrechtlichen Haftung für KI eine positive Auswirkung von 5 bis 7 % auf den Produktionswert des einschlägigen grenzüberschreitenden Handels. Dieser Mehrwert würde insbesondere durch eine geringere Fragmentierung und eine größere Rechtssicherheit in Bezug auf das Haftungsrisiko entstehen. In einem grenzüberschreitenden Kontext ist auf die außervertragliche Haftung aus unerlaubter Handlung standardmäßig das Recht des Landes anwendbar, in dem der Schaden eintritt. Für Unternehmen ist es daher wichtig, die entsprechenden Haftungsrisiken zu kennen um sich dagegen versichern zu können.

Die derzeitigen nationalen Haftungsvorschriften, insbesondere die Vorschriften über die verschuldensabhängige Haftung, sind für die Bearbeitung von Haftungsansprüchen für Schäden, die durch KI-gestützte Produkte und Dienstleistungen verursacht werden, nach Meinung der Kommission nicht geeignet. Nach diesen Vorschriften müssen die Opfer eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung einer Person nachweisen, die den Schaden verursacht hat. Die besonderen Merkmale der KI, darunter Komplexität, Autonomie und Undurchsichtigkeit (der sogenannte „Blackbox“-Effekt), können die Ermittlung der haftbaren Person und die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erfolgreiche Haftungsklage für die Opfer erschweren oder unerschwinglich machen. Insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen könnten den Opfern sehr hohe Vorlaufkosten entstehen und die Gerichtsverfahren könnten erheblich länger dauern als in Fällen, in denen keine KI eingesetzt wird. Dies könnte die Opfer davon abhalten, überhaupt Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Diese Bedenken hat auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 3. Mai 2022 zu künstlicher Intelligenz im digitalen Zeitalter geäußert.

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