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Urteil des Gerichtshofs zum Herstellerbegriff

In der Rechtssache C‑264/21 hatte der Korkein oikeus (Oberster Gerichtshof, Finnland) ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV beim Gerichtshof eingereicht. In dem Verfahren ging es um den Herstellerbegriff in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29) in der durch die Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. 1999, L 141, S. 20) geänderten Fassung. Das Urteil vom 7. Juli 2022 erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Versicherungsgesellschaft Keskinäinen
Vakuutusyhtiö Fennia und der Firma Koninklijke Philips NV über den Ersatz von Schäden, die durch einen Brand verursacht wurden. Der Brand wurde von einer Kaffeemaschine ausgelöst.

Hier die Überlegungen und das Urteil des Gerichtshofs im Einzelnen:

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