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Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung über EU-Düngeprodukte

Änderung der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung über EU-Düngeprodukte

Ab dem 16. Juli 2022 muss die Verordnung (EU) 2019/1009 über die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt angewendet werden. Gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2019/1009 über EU-Düngeprodukte ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 44 zur Änderung des Anhangs I – mit Ausnahme der Grenzwerte für Cadmium und der Begriffsbestimmungen für Produktfunktionskategorien oder anderer Elemente in Bezug auf den Anwendungsbereich – sowie zur Änderung der Anhänge II, III und IV zwecks Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt und zur Erleichterung des Zugangs zum Binnenmarkt für EU-Düngeprodukte einschließlich deren freiem Verkehr zu erlassen. Auf dieser Grundlage wurde die


Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt

am 8. Oktober 2021 im Amtsblatt L356 der Europäischen Union bekannt gemacht. Diese Befugnis gilt nur für EU-Düngeprodukte,

a) die das Potenzial haben, Gegenstand eines umfangreichen Handels auf dem Binnenmarkt zu sein und

b) für die wissenschaftliche Belege dafür vorliegen, dass sie kein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder die Umwelt bergen, und dass ihre agronomische Wirksamkeit gewährleistet ist. Sollen neue Schadstoffgrenzwerte eingeführt werden, so müssen dazu – so weit relevant – die wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Chemikalienagentur oder der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission berücksichtigt werden.

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